Abtretung Wenn die Rechte aus einem Darlehen bzw. Kredit auf einem anderen Gläubiger übertragen werden, wird dass auch Abtretung genannt. Die Abtretung ist im deutschen

Abtretung

Wenn die Rechte aus einem Darlehen bzw. Kredit auf einem anderen Gläubiger übertragen werden, wird dass auch Abtretung genannt.

Die Abtretung ist im deutschen Zivilrecht nach der Definition die Übertragung einer Forderung vom Gläubiger ("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar" genannt). Sie erfolgt durch Vertrag zwischen diesen beiden.

Bestimmte Forderungen können nicht abgetreten werden, entweder weil die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger erbracht werden kann, weil zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde oder weil die Forderung unpfändbar ist. Zum Schutz des Schuldners bleiben Einwendungen, die ihm schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, bestehen, Rechtshandlungen, die in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger vorgenommen hat (Erfüllung, Stundung) bleiben wirksam.